Generaldirektor 

Der Generaldirektor hat die Geschäftsführung des Unternehmens und die Gesamtleitung der Programme inne – dies im Rahmen der vom Verwaltungsrat an ihn übertragenen Kompetenzen. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat für das Erreichen der Unternehmensziele verantwortlich. Er schafft die zweckdienlichen Instrumente zur Unternehmensführung und setzt ihre Anwendung durch. Er bereitet die Geschäfte an den Verwaltungsrat vor, orientiert den Präsidenten und den Verwaltungsrat regelmässig über den Geschäftsgang und über wichtige Belange des Unter­nehmens und informiert in Absprache mit dem Präsidenten die Delegiertenversammlung über unternehmenspolitisch wichtige Angelegenheiten.

Er kann an den Sitzungen der Regionalvorstände teilnehmen oder sich vom Direktor der Unternehmenseinheit der betreffenden Region vertreten lassen. Bei Wahlausschüssen des Regionalvorstands nimmt er teil, bei anderen reglementarisch definierten Ausschüssen kann er selbst teilnehmen oder sich vertreten lassen. Zu den Wahlvorschlägen und Genehmigungs­anträgen, die der Regionalvorstand an den Verwaltungsrat macht, kann der Generaldirektor Rückweisungs­anträge stellen. Wenn er vom Regionalvorstand festgelegte Programmkonzepte oder Aufteilungen der Zahlungsrahmen als widersprüchlich zur Unternehmens­strategie oder zu anderen Vorgaben des Verwaltungsrats erachtet, meldet er dies dem Verwaltungsrat und stellt Antrag zur Korrektur. Der Generaldirektor steht der Geschäftsleitung vor und entscheidet, wenn kein Einvernehmen zustande kommt. 

Geschäftsleitung

Als oberstes Führungsgremium erarbeitet die Geschäftsleitung zuhanden des Verwaltungsrats die unternehmensweiten Strategien und Pläne und sorgt für ihre koordinierte Umsetzung. Die Geschäftsleitung behandelt die wichtigen Geschäfte des Unternehmens und wirkt durch Koordination und gegenseitige Absprachen darauf hin, dass die Handlungen der einzelnen Unternehmensteile (Unternehmens­einheiten und Tochtergesellschaften) im Interesse des Unternehmens erfolgen.

In der Geschäftsordnung regelt die Geschäftsleitung die Zuständigkeiten und Abläufe der Geschäftsführung. Aufgrund des am 13. Dezember 2013 erlassenen und seither mehrmals teilrevidierten Organisationsreglements wird auch die Geschäftsordnung laufend angepasst. Die aktuellste trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Geschäftsleitung SRG besteht aus acht Mitgliedern: dem Generaldirektor, dem Direktor Entwicklung und Angebot, dem Direktor Finanzen, dem Direktor Operationen sowie der Direktorin und den Direktoren der Unternehmenseinheiten RSI, RTS, SRF und RTR. An den Sitzungen der Geschäftsleitung nehmen die Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung und der General­sekretär ohne Stimmrecht teil.

Die Generaldirektion, die Unternehmenseinheiten RSI, RTR, RTS, SRF und SWI sowie die Tochtergesellschaft SWISS TXT haben jeweils auch eine eigene Geschäftsleitung.

Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen

Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten die SRG in Verwaltungsräten von Minderheits­beteiligungen der SRG, in Stiftungsräten und in weiteren der SRG nahestehenden Gesellschaften. Soweit dafür Honorare vorgesehen sind, werden sie der SRG abgeliefert (exklusive Spesen). 

Die Mitglieder der Geschäftsleitung üben keine Tätigkeiten in Verwaltungsräten und anderen Gremien von Körperschaften aus, die ausserhalb des Interesses der SRG liegen. Der General­direktor kann in folgenden Fällen eine Ausnahme bewilligen: 

  • stille Aktivitäten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung; 
  • Familien-AG-Mandate, die keine Interessenkonflikte oder Direktionsprobleme mit sich bringen; 
  • karitative, politische und gesellschaftliche Betätigungen mit geringer zeitlicher Belastung. 

Die Mandate und Nebenbeschäftigungen sind bei den ­Geschäftsleitungsmitgliedern aufgeführt.

Arbeitsweise der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung trifft in der Regel monatlich zu ein- bis zweitägigen Sitzungen zusammen. Die Vorlagen werden von den Geschäftsleitungs­mitgliedern oder von weiteren Kader- und Fachleuten vertreten.

Managementverträge 

Die SRG-Gruppe hat keine Führungsaufgaben an Dritte übertragen.