Generaldirektor 

Der Generaldirektor hat die Geschäftsführung des Unternehmens und die Gesamtleitung der Programme inne – dies im Rahmen der vom Verwaltungsrat an ihn übertragenen Kompetenzen. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat für das Erreichen der Unternehmensziele verantwortlich. Er schafft die zweckdienlichen Instrumente zur Unternehmensführung und setzt ihre Anwendung durch. Er bereitet die Geschäfte an den Verwaltungsrat vor, orientiert den Präsidenten und den Verwaltungsrat regelmässig über den Geschäftsgang und über wichtige Belange des Unter­nehmens und informiert in Absprache mit dem Präsidenten die Delegiertenversammlung über unternehmens­politisch wichtige Angelegenheiten.

Er kann an den Sitzungen der Regional­vorstände teilnehmen oder sich vom Direktor der Unternehmens­einheit der betreffenden Region vertreten lassen. Bei Wahlausschüssen des Regional­vorstands nimmt er teil, bei den Ausschüssen zu Genehmigungsanträgen kann er selber teilnehmen oder sich vertreten lassen. Zu den Wahlvorschlägen und Genehmigungsanträgen, die der Regionalvorstand an den Verwaltungsrat macht, kann der Generaldirektor Rückweisungs­anträge stellen. Wenn er vom Regionalvorstand festgelegte Programmkonzepte oder Aufteilungen der Zahlungs­rahmen als widersprüchlich zur Unternehmens­politik erachtet, meldet er dies dem Verwaltungsrat und stellt Antrag zur Korrektur. Der Generaldirektor steht der Geschäftsleitung vor und entscheidet, wenn kein Einvernehmen zustande kommt.

Geschäftsleitung

Als oberstes Führungsgremium erarbeitet die Geschäftsleitung zuhanden des Verwaltungs­rats die unternehmens­weiten Strategien und Pläne und sorgt für ihre koordinierte Umsetzung. Die Geschäftsleitung behandelt die wichtigen Geschäfte des Unternehmens und wirkt durch Koordination und gegenseitige Absprachen darauf hin, dass die Handlungen der einzelnen Unternehmens­teile (Filialen und Tochter­gesellschaften) im Interesse des Unternehmens erfolgen.

In der Geschäftsordnung regelt die Geschäftsleitung die Zuständigkeiten und Abläufe der Geschäftsführung. Aufgrund des überarbeiteten und auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Organisations­reglements wurde auch die Geschäfts­ordnung revidiert. Sie trat am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Geschäftsleitung besteht aus acht Mitgliedern: dem Generaldirektor, dem Direktor Entwicklung und Angebot, dem Direktor Finanzen, dem Direktor Operationen sowie den Direktorinnen und Direktoren der Unternehmens­einheiten RSI, RTR, RTS und SRF. An den Sitzungen der Geschäfts­leitung nimmt der General­sekretär ohne Stimmrecht teil.

Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen

Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten die SRG in Verwaltungs­räten von Tochter­gesellschaften und Beteiligungen der SRG, in Stiftungsräten und in weiteren nahestehenden Gesellschaften. Soweit dafür Honorare vorgesehen sind, werden sie der SRG abgeliefert (exklusive Spesen).

Die Mitglieder der Geschäfts­leitung üben keine Tätigkeiten in Verwaltungs­räten und anderen Gremien von Körper­schaften aus, die ausserhalb des Interesses der SRG liegen. Der General­direktor kann in folgenden Fällen eine Ausnahme bewilligen:

  • stille Aktivitäten im Bereich der privaten Vermögens­verwaltung; 
  • Familien-AG-Mandate, die keine Interessenkonflikte oder Direktions­probleme mit sich bringen;
  • karitative, politische und gesellschaftliche Betätigungen mit geringer zeitlicher Belastung. 

Die Mandate und Nebenbeschäftigungen sind bei den ­Geschäftsleitungsmitgliedern aufgeführt.

Arbeitsweise der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung trifft in der Regel monatlich zu ein- bis zweitägigen Sitzungen zusammen. Die Vorlagen werden von den Geschäftsleitungsmitgliedern oder von weiteren Kader- und Fachleuten vertreten.

Managementverträge 

Die SRG-Gruppe hat keine Führungsaufgaben an Dritte übertragen.