Verantwortungsvolle Unternehmensführung
und -kontrolle

Der Verein SRG veranstaltet gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006, der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 9. März 2007 sowie der Konzession des Bundesrats vom 28. November 2007 Radio- und Fernsehprogramme und erbringt übrige publizistische Leistungen (Online-Medien, Teletext, Angebot für das Ausland). Zu diesem Zweck betreibt der Verein ein Unternehmen. Die SRG steht mit ihrem Service-public-Angebot im Dienst der Allgemeinheit und verfolgt keinen Gewinnzweck. 

Organe

Oberstes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung. Die vier Regionalvorstände haben dem Verwaltungsrat gegenüber Antragsrechte zu bestimmten programmrelevanten Geschäften sowie an Vorgaben geknüpfte und an sie delegierte Entscheidbefugnisse zu Programmkonzepten* und Programmmittelaufteilungen (Zahlungsrahmen). Der Generaldirektor führt das Unternehmen im Rahmen der vom Verwaltungsrat an ihn übertragenen Kompetenzen und zusammen mit der ihm unterstellten Geschäfts­leitung. Seit dem 1. Januar 2009 übt die Revisionsgesellschaft Ernst & Young das Mandat der Revisionsstelle für das Unternehmen (Stammhaus und Tochtergesellschaften) aus.

Unternehmen

Das Unternehmen ist gleichbedeutend mit dem Konzern. Es umfasst das Stammhaus, das juristisch Teil des Vereins ist, und sechs Tochtergesellschaften. Die Radio- und Fernsehprogramme sowie die ­übrigen publizistischen Angebote werden von den fünf Unternehmenseinheiten (Zweigniederlassungen) erstellt: Radiotelevisione svizzera (RSI), Radiotelevisiun Svizra Rumantscha (RTR), Radio Télévision Suisse (RTS), Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und Swissinfo (SWI). Die zentralen Führungsbereiche und die gemeinsamen Dienstleistungen für das Unternehmen SRG sind in der Generaldirek­tion zusammengefasst.

Die SRG hielt Ende 2013 an sechs Gesellschaften eine Beteiligung von über 50 Prozent. Es sind dies die Tochtergesellschaften Technology and Production Center Switzerland AG (TPC), Schweizerische Teletext AG (Swiss TXT), Publisuisse SA, Telvetia SA, Mxlab AG und MCDT AG. Mit Ausnahme von TPC und teilweise Swiss TXT sind sie für Aktivitäten zuständig, die nicht unmittelbar mit der Produktion von Radio- und Fernsehprogrammen oder dem übrigen publizistischen Angebot zusammenhängen. Es handelt sich um nichtkotierte Gesellschaften (siehe Anhang zur Konzernrechnung Seite 151). Sie werden über die Vertretung der SRG in den jeweiligen Verwaltungsräten geleitet. Die Vertreter werden von der SRG-Geschäftsleitung bestimmt. Der Präsident des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft soll in der Regel ein Mitglied der SRG-Geschäftsleitung sein. Der Geschäftsführer des TPC nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) teil.

Verein

Der Verein SRG besteht aus vier Regionalgesellschaften:

  • Verein SRG.D: Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und rätoromanischen Schweiz
  • Verein RTSR: Société de radiodiffusion et de télévision de la Suisse romande
  • Genossenschaft Corsi: Società cooperativa per la Radiotelevisione svizzera di lingua italiana
  • Verein SRG.R: SRG SSR Svizra Rumantscha

Die Regionalgesellschaften SRG.D und RTSR setzen sich wiederum aus je sieben Mitgliedgesellschaften zusammen (die SRG.R ist ebenfalls eine Mitgliedgesellschaft der SRG.D). Rund 22 500 Personen sind Mitglieder der Regional- oder Mitgliedgesellschaften. 

Die Regionalgesellschaften verankern die SRG in der Gesellschaft, regen die öffentliche Debatte über einen zeitgemässen Service public an und nehmen Einfluss auf die Ausrichtung und Qualität der Radio- und Fernsehprogramme sowie des übrigen publizistischen Angebots. Ihre Regionalräte

  • bringen die gesellschaftlichen und kulturellen Anliegen der Region ein;
  • nehmen Kenntnis von der Berichterstattung der Unternehmenseinheiten zur Qualität und zum Service public sowie von den Programmkonzepten;
  • stellen dem Regionalvorstand Prüfungsanträge zu Programmkonzepten;
  • bestimmen die Delegierten und
  • nehmen weitere Aufgaben wahr, soweit dafür nicht die ­Vereins- oder Genossenschafterversammlung oder der Regionalvorstand zuständig ist.
  • Die Regionalvorstände leiten die Regionalgesellschaften und wirken gemäss SRG-Statuten bei programmrelevanten Geschäften des Verwaltungsrats SRG mit. Die Präsidenten der ­Regionalgesellschaften gehören der Delegiertenversammlung und dem Verwaltungsrat SRG von Amtes wegen an.

    Jede Regionalgesellschaft verfügt über einen repräsentativen konsultativen Publikumsrat, der den engen Kontakt zwischen den Programmverantwortlichen und dem Radio- und Fern­sehpublikum sicherstellt und die Programmarbeit unterstützt, indem der Publikumsrat Feststellungen, Vorschläge und Anregungen macht. Die Präsidenten der Publikumsräte treffen sich jährlich mehrmals: Sie tauschen Erfahrungen aus, entwickeln Methoden oder Instrumente und koordinieren die Angebots­beobachtungen. In jeder Sprachregion haben die Publikumsräte eine Ombudsstelle eingerichtet, welche die Beanstandungen des Radio- und Fernsehprogramms sowie des übrigen publizistischen Angebots behandelt. 

    Der Verwaltungsrat SRG umfasst neun Mitglieder: Die vier ­Regionalpräsidenten, zwei vom Bundesrat ernannte und drei von der Delegiertenversammlung gewählte Personen. 

    Der Präsident SRG wird von der Delegiertenversammlung ­gewählt; er ist zugleich Vorsitzender der Delegiertenversammlung und Präsident des Verwaltungsrats. 

Kapitalstruktur

    Das Eigenkapital der SRG per 31. Dezember 2013 beträgt 479,2 Millionen Franken und setzt sich aus einer Grundreserve von 480 Millionen Franken sowie einer Gewinnreserve von –0,8 Millionen Franken zusammen.

    * Das Programmkonzept beschreibt die allgemeine Ausrichtung, die strategische Stossrichtung bezüglich Zielgruppen und Marktziele, die Grobstruktur des Inhalts und die Entwicklungslinien einer Programmkette (zum Beispiel Radio SRF 1), eines Programmbereichs (zum Beispiel Information) oder eines übrigen publizistischen Angebots (zum Beispiel Online-Angebot Swissinfo). Es beruht auf dem Programmauftrag, den Anforderungen zur Programmqualität des RTVG und der Konzession sowie auf programmstrategischen Vorgaben des Verwaltungsrats.

     



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