Rechtliche Grundlagen

Die Tätigkeit der SRG stützt sich auf die Schweizerische Bundesverfassung, das Radio- und Fernsehgesetz, die Radio- und Fernsehverordnung sowie die Konzession der SRG.

Bundesverfassung

Artikel 93 der Bundesverfassung (BV) hält fest, dass die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen Sache des Bundes ist. Radio und Fernsehen sollen zur Bildung und kulturellen Ent­faltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen, auf die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone Rücksicht nehmen, die Ereignisse sach­gerecht darstellen und die Vielfalt der Ansichten widerspiegeln. Ausserdem garantiert die BV die Unabhängigkeit von Radio und ­Fernsehen und die Autonomie in der Programmgestaltung. Als spezielle Fach- und Kontrollinstanz sieht die BV eine von Behörden und Parlament unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) vor.

Radio- und Fernsehgesetz, Radio- und Fernsehverordnung

Das Radio- und Fernsehgesetz hält unter anderem den ­Programmauftrag, die Verbreitung, die Organisation und die Finanzierung der SRG fest. Laut Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sowie Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) muss die SRG so organisiert sein, dass ihre Autonomie und Unab­hängigkeit gewährleistet sind, dass sie wirtschaftlich geleitet sowie national koordiniert werden kann, dass die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden, dass das Publikum in der Organisation vertreten ist und dass sie nach aktien­rechtlichen Prinzipien geführt werden kann.

Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, hat eine Empfangsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Bundesrat festgelegt wird. Dabei berücksichtigt der Bundesrat:

  • den Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG und ihrer übrigen publizistischen Angebote;
  • die Unterstützung konzessionierter Programme;
  • die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der ­Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Melde- und Gebührenpflicht;
  • die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung;
  • die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien.

Konzession

Die Konzession präzisiert den Auftrag, den die SRG mit der ­Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme sowie anderen publizistischen Angeboten zu erfüllen hat.

Im Bereich Radio veranstaltet die SRG:

  • je drei Programme für die deutsche, französische und italienische Sprachregion;
  • ein rätoromanisches Programm;
  • je ein modifiziertes Programm für die deutsche und französische Sprachregion (ein modifiziertes Programm übernimmt Grundcharakter und Inhalte des entsprechenden ­Basisprogramms, zeichnet sich jedoch durch einen eigenen «Musikteppich» aus);
  • ein Jugendprogramm für die deutschsprachige Schweiz;
  • je ein Musikprogramm in den Bereichen Klassik, Jazz und Pop;
  • ein deutschsprachiges Informationsprogramm.

Im Bereich Fernsehen veranstaltet die SRG:

  • je zwei Programme für die deutsche, französische und ­italienische Sprachregion in HDTV-Qualität;
  • Sendungen in rätoromanischer Sprache;
  • ein deutschsprachiges Wiederholungsprogramm;
  • ein französischsprachiges Angebot mit laufend aktualisierten Informationen und Programmhinweisen über Internet;
  • Sendungen über politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse von sprachregionaler oder nationaler Bedeutung originär über Internet.

Das Online-Angebot der SRG umfasst:

  • Online-Inhalte mit Sendungsbezug (direkter zeitlicher und thematischer Bezug zu redaktionellen Sendungen oder Sendeteilen);
  • Online-Inhalte ohne Sendungsbezug als Textbeiträge in den Sparten News, Sport und Regionales/Lokales (beschränkt auf höchstens 1000 Zeichen pro Beitrag);
  • Hintergrund- und Kontextinformationen zu Sendungen;
  • Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden ­Sendungen;
  • an Sendungen gekoppelte Publikumsforen und Spiele;
  • einen mehrsprachigen Online-Dienst für das Ausland (Swissinfo);
  • einen Online-Dienst für das grenznahe italienischsprachige Publikum (www.tvsvizzera.it).

Die Konzession hält ferner fest, dass die SRG mittels ihrer Programme und übrigen publizistischen Angebote zu Folgendem beiträgt:

  • freie Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
  • kulturelle Entfaltung und Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens;
  • Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildendem Inhalt;
  • Unterhaltung.

Weitere Informationen auf www.srgssr.ch (Über die SRG SSR > Rechtliche Grundlagen > Gesetzgebung).

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