Generaldirektor 

Der Generaldirektor hat die Geschäftsführung des Unternehmens und die Gesamtleitung der Programme inne – dies im Rahmen der vom Verwaltungsrat an ihn übertragenen Kompetenzen. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat für das Erreichen der Unternehmensziele verantwortlich. Er schafft die zweckdienlichen Instrumente zur Unternehmensführung und setzt ihre Anwendung durch. Er bereitet die Geschäfte an den ­Verwaltungsrat vor, orientiert den Präsidenten und den Verwaltungsrat regelmässig über den Geschäftsgang und über wichtige Belange des Unternehmens und informiert in Absprache mit dem Präsidenten die Delegiertenversammlung über unternehmenspolitisch wichtige Angelegenheiten.

Er kann an den Sitzungen der Regionalvorstände teilnehmen oder sich vom Direktor der Unternehmenseinheit der betreffenden ­Region vertreten lassen. Bei Wahlausschüssen des Regionalvorstands nimmt er teil – bei den Ausschüssen zu Genehmigungsanträgen kann er selber teilnehmen oder sich vertreten lassen. Zu den Wahlvorschlägen und Genehmigungsanträgen, die der Regionalvorstand an den Verwaltungsrat macht, kann der ­Generaldirektor Rückweisungsanträge stellen. Wenn er vom Regionalvorstand festgelegte Programmkonzepte oder Auf­teilungen der Zahlungsrahmen als widersprüchlich zur Unternehmenspolitik erachtet, meldet er dies dem Verwaltungsrat und stellt Antrag zur Korrektur. Der Generaldirektor steht der Geschäftsleitung vor und entscheidet, wenn kein Einvernehmen zustande kommt.

Geschäftsleitung

Als oberstes Führungsgremium erarbeitet die Geschäftsleitung zuhanden des Verwaltungsrats die unternehmensweiten Strategien und Pläne und sorgt für ihre koordinierte Umsetzung. Die Geschäftsleitung behandelt die wichtigen Geschäfte des Unternehmens und wirkt durch Koordination und gegenseitige Absprachen darauf hin, dass die Handlungen der einzelnen ­Unternehmensteile (Filialen und Tochtergesellschaften) im ­Interesse des Unternehmens erfolgen. In der Geschäftsordnung regelt die Geschäftsleitung die Zuständigkeiten und Abläufe der Geschäftsführung. Aufgrund des überarbeiteten und auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Organisationsreglements wurde auch die Geschäftsordnung revidiert. Sie trat am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Geschäftsleitung besteht aus acht Mitgliedern: dem Generaldirektor, dem Direktor Entwicklung und Angebot, dem Direktor Finanzen und Controlling, dem Direktor Operationen sowie den Direktoren der Unternehmenseinheiten RSI, RTS, SRF und der Direktorin RTR. An den Sitzungen der Geschäftsleitung nimmt der Generalsekretär ohne Stimmrecht teil.

Weitere Tätigkeiten und Interessenbindungen 

Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten die SRG in Verwaltungsräten von Tochtergesellschaften und Beteiligungen der SRG, in Stiftungsräten und in weiteren nahestehenden Gesellschaften. Soweit dafür Honorare vorgesehen sind, werden sie der SRG abgeliefert (exklusive Spesen). Der Besitzstand für aktuelle Mandatsinhaber wird gewahrt.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung üben keine Tätigkeiten in Verwaltungsräten und anderen Gremien von Körperschaften aus, die ausserhalb des Interesses der SRG liegen. Der Generaldirektor kann in folgenden Fällen eine Ausnahme bewilligen:

  • stille Aktivitäten im Bereich der privaten Vermögensverwaltung; 
  • Familien-AG-Mandate, die keine Interessenkonflikte oder Direktionsprobleme mit sich bringen;
  • karitative, politische und gesellschaftliche Betätigungen mit geringer zeitlicher Belastung. 

Die Mandate und Nebenbeschäftigungen sind bei den ­Geschäftsleitungsmitgliedern aufgeführt.

Arbeitsweise der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung trifft in der Regel monatlich zu ein- bis zweitägigen Sitzungen zusammen. Die Vorlagen werden von den Geschäftsleitungsmitgliedern oder von weiteren Kader- und Fachleuten vertreten.

Managementverträge 

Die SRG-Gruppe hat keine Führungsaufgaben an Dritte übertragen.