Rechtliche Grundlagen

Die Tätigkeit der SRG stützt sich auf Artikel 93 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999, das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) vom 1. April 2007, die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 1. April 2007 sowie die Konzession der SRG vom 1. Januar 2008.

Bundesverfassung

Artikel 93 der Bundesverfassung (BV) hält fest, dass die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen Sache des Bundes ist. Radio und Fernsehen sollen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen, auf die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone Rücksicht nehmen, die Ereignisse sachgerecht darstellen und die Vielfalt der Ansichten widerspiegeln. Ausserdem garantiert die BV die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen und die Autonomie in der Programmgestaltung. Als spezielle Fach- und Kontrollinstanz sieht die BV eine von Behörden und Parlament unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) vor.

Radio- und Fernsehgesetz, Radio- und Fernsehverordnung

Das Radio- und Fernsehgesetz hält unter anderem den Programmauftrag, die Verbreitung, die Organisation und die Finanzierung der SRG fest. Laut Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sowie Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) muss die SRG so organisiert sein, dass ihre Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet sind, dass sie wirtschaftlich geleitet sowie national koordiniert werden kann, dass die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden, dass das Publikum in der Organisation vertreten ist und dass sie nach aktienrechtlichen Prinzipien geführt werden kann.

Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, hat eine Empfangsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Bundesrat festgelegt wird. Dabei berücksichtigt der Bundesrat:

  • den Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG und ihrer übrigen publizistischen Angebote;
  • die Unterstützung konzessionierter Programme;
  • die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Empfangsgebühren sowie der Durchsetzung der Melde- und Gebührenpflicht;
  • die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung;
  • die Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Technologien.

Konzession

Die Konzession präzisiert den Auftrag, den die SRG mit der Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme sowie anderer publizistischer Angebote zu erfüllen hat.

Im Bereich Radio veranstaltet die SRG:

  • je drei Programme für die deutsche, französische und italienische Sprachregion;
  • ein rätoromanisches Programm;
  • je ein modifiziertes Programm für die deutsche und französische Sprachregion (ein modifiziertes Programm übernimmt Grundcharakter und Inhalte des entsprechenden Basisprogramms, zeichnet sich jedoch durch einen eigenen «Musikteppich» aus);
  • ein Jugendprogramm für die deutschsprachige Schweiz;
  • je ein Musikprogramm in den Bereichen Klassik, Jazz und Pop;
  • ein deutschsprachiges Informationsprogramm;
  • ein nationales englischsprachiges Programm.

Im Bereich Fernsehen veranstaltet die SRG:

  • je zwei Programme für die deutsche, französische und italienische Sprachregion in HDTV-Qualität;
  • Sendungen in rätoromanischer Sprache;
  • ein deutschsprachiges Wiederholungsprogramm;
  • je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Programm mit laufend aktualisierten Informationen und Programmhinweisen über Internet.

Das Onlineangebot der SRG umfasst:

  • programmbezogene, multimedial aufbereitete Beiträge,
  • Hintergrund- und Kontextinformationen zu Sendungen;
  • Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen;
  • an Sendungen gekoppelte Publikumsforen und Spiele;
  • einen mehrsprachigen Onlinedienst für das Ausland.

Die Konzession hält ferner fest, dass die SRG mittels ihrer Programme und übrigen publizistischen Angebote zu Folgendem beiträgt:

  • freie Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
  • kulturelle Entfaltung und Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens;
  • Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildendem Inhalt;
  • Unterhaltung.

Weitere Informationen finden Sie auf der SRG-Website unter dem Menüpunkt Gesetzgebung.

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