Vergütungen

Vergütungen 2023
in CHF 1000/Werte 2022 in Klammer Lohn Honorar Leistungsanteil** Nebenleistungen Total 2023
Präsident Verwaltungsrat   135
(135)
  18
(18)
153
(153)
Übrige Mitglieder Verwaltungsrat 8 (8)   364
(352)
  24
(24)
388
(376)
Generaldirektor 499
(392)
  0
(103)
19
(19)
518
(514)
Übrige Geschäftsleitungsmitglieder 8 (7,5*)  2946
(2188)
  0
(550)
154
(173)
3100
(2911)

* Seit 1.7.2022 ist die Direktorin von SWI ebenfalls Mitglied der GL SRG. Die Entlöhnung der acht Geschäftsleitungsmitglieder ist abhängig von der Grösse der Unternehmenseinheit und des Aufgabenportfolios. 

** Per 1.1.2023 wurde der variable Leistungsanteil in den Fixlohn integriert.

Der Lohn der Geschäftsleitungsmitglieder ist abhängig von der Grösse der Unternehmenseinheit und des Aufgabenportfolios. Die Nebenleistungen umfassen beim Verwaltungsrat und bei der Geschäftsleitung die Spesen- und Repräsentationspauschalen. Bei der Geschäftsleitung sind es zusätzlich die Privatnutzung des Geschäftswagens oder das Generalabonnement der SBB erster Klasse. 

Die Honorare der Mitglieder des Verwaltungsrats SRG umfassen die Vergütungen für die Tätigkeit im Verwaltungsrat SRG, in seinen Ausschüssen und Arbeitsgruppen (nationales Mandat). Das Honorar des Präsidenten beträgt insgesamt 135’000 Franken. Dasjenige der übrigen Verwaltungs­rät:innen ohne Sonderfunktion je 32’000 Franken für das nationale Mandat. Zudem wird den Verwaltungsrät:innen ein Sitzungsgeld von maximal 1000 Franken pro Ausschuss- und nationale Arbeitsgruppensitzung ausgerichtet. Die Beträge beruhen auf den Jahresansätzen, die der Bundesrat mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 für die Honorare des Präsidenten oder der Präsidentin und der Verwaltungsratsmitglieder SRG ohne Sonderfunktionen empfohlen hat und die im Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. April 2008 (in der Fassung vom 24. Mai 2012) übernommen wurden. Die Delegiertenversammlung hat diesen Beschluss am 24. November 2017 konsolidiert, ohne dass materielle Änderungen vorgenommen wurden.

Die Vizepräsidentin respektive der Vizepräsident und die Ausschussvorsitzenden erhalten eine Funktionszulage. Die Honorare für die Regional­präsident:innen werden von den Regionalräten festgelegt und betragen zwischen 24’000 und 40’000 Franken (regionales Mandat). 

Der Personalausschuss definiert das Gehalt des Generaldirektors innerhalb des vom Verwaltungsrat genehmigten Gehaltsrahmens. Für die übrigen Geschäftsleitungsmitglieder legt der Generaldirektor innerhalb des vorgegebenen Gehaltsrahmens die Gehälter fest.  
 

Genehmigung des Vergütungsberichts

Der Bundesrat hat sich am 23. November 2016 für eine Stärkung seiner Steuerungsmöglichkeiten bei Vergütungen des obersten Kaders in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten ausgesprochen. Die General- oder Delegiertenversammlung soll die Kompetenz haben, jährlich im Voraus eine Obergrenze des Gesamtbetrags für die Vergütungen des Verwaltungsrats und dessen Vorsitz sowie für die Vergütungen der Geschäftsleitung festzulegen. 

Die Bestimmungen zur maximalen Vergütung des SRG-Verwaltungsrats und dessen Vorsitzes sowie zur Vergütung der SRG-Geschäftsleitung wurden deshalb per 1. Juli 2018 in die Statuten der SRG aufgenommen. Die Delegiertenversammlung genehmigt seither die maximale Vergütung für das Folgejahr, und sie genehmigt den vom Verwaltungsrat erstellten Vergütungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr inklusive der Begründungen für allfällige Überschreitungen der maximalen Vergütung.

Im Dezember 2022 hat die Delegiertenversammlung für 2023 folgende maximale Vergütung genehmigt (in 1000 Franken):

  • VR-Präsident: 178,5*
  • Übrige VR-Mitglieder (nationale Mandate): 420,5*
  • Geschäftsleitung: 4484,0*

Die effektiven Vergütungen 2023 betrugen (in CHF 1000):

  • VR-Präsident: 153,3 / 178,1*
  • Übrige VR-Mitglieder (nationale Mandate): 388,0 / 411,3*
  • Geschäftsleitung: 3617,7 / 4429,2*

Die effektiven Vergütungen im Jahr 2023 liegen damit unter den genehmigten maximalen Vergütungen.

* Vergütung inklusive Arbeitgeberbeiträge an die 1. und 2. Säule. Grund: Seit 2021 müssen alle bundesnahen Betriebe bei den maximalen Vergütungen, die von einer General- oder Delegiertenversammlung genehmigt werden, auch die Arbeitgeberbeiträge an die 1. und 2. Säule einrechnen.